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   OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14   

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OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 (https://dejure.org/2015,48699)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 (https://dejure.org/2015,48699)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 (https://dejure.org/2015,48699)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 86 Abs 3 SGB 8, § 86 Abs 5 SGB 8, § 89a Abs 3 SGB 8
    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht bei nachträglicher Feststellung der Vaterschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblichkeit der Änderung von Umständen für die örtliche Zuständigkeit (hier: rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft); Besitz von unterschiedlichen Aufenthalten der nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn; Erstattung von Kosten für die Hilfe zur ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit der Änderung von Umständen für die örtliche Zuständigkeit (hier: rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft); Besitz von unterschiedlichen Aufenthalten der nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn; Erstattung von Kosten für die Hilfe zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14
    § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII erfasst in seiner alten, bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte besitzen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14.11.2013, 5 C 34/12, BVerwGE 148, 242).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.11.2013, 5 C 34.12) § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII immer dann für anwendbar halte, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besäßen, sei dies wenig überzeugend.

    Für diese 2. Alternative des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013, 5 C 34/12, BVerwGE 148, 242, juris Rn. 23 ff.), der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat (Beschl. v. 4.3.2015, 4 Bf 129/13), geklärt, dass sie trotz ihrer Stellung im Gesetz nicht am Begriff des "Begründens" in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anknüpft und deshalb nicht voraussetzt, dass die Elternteile ihre verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte erst nach Beginn der Leistung begründet haben.

    Voraussetzung ist es jedoch weiter, dass diese verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte bereits vor oder bei Beginn der Leistung bestehen (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013, 5 C 34/12, BVerwGE 148, 242, juris Rn. 20; vgl. auch Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 Rn. 30).

    Diese Regelung setzt voraus, dass bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand und dass erst nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet werden (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013, 5 C 34/12, BVerwGE 148, 242, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14
    Da die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besäßen, ergebe sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.12.2010, 5 C 17.09, und v. 15.11.2011, 5 C 25.10) die Zuständigkeit aus § 86 Abs. 5 SGB VIII. Sie sei danach bei der Beklagten verblieben.

    Vielmehr ist sie auch dann einschlägig, wenn sich ein anderer zuständigkeitsrelevanter Umstand geändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011, 5 C 25/10, BVerwGE 141, 77, juris Rn. 34, dort: Entzug des Sorgerechts).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14
    Da die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besäßen, ergebe sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.12.2010, 5 C 17.09, und v. 15.11.2011, 5 C 25.10) die Zuständigkeit aus § 86 Abs. 5 SGB VIII. Sie sei danach bei der Beklagten verblieben.

    Die Norm ist über den Wortlaut hinaus auf alle Fälle anzuwenden, in denen sich Umstände ändern, die für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblich sind (vgl. u.a. VGH Mannheim, Urt. v. 31.5.2013, 12 S 2346/11, JAmt 2013, 475, juris Rn. 60; OVG Münster, Beschl. v. 20.9.2012, 12 A 1857/12, juris Rn. 3 ff.; Kunkel/Pattar in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89a Rn. 20; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 89a Rn. 10; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89a Rn. 8a; a.A., auf den Wortlaut abstellend: VG Magdeburg, Urt. v. 17.1.2012, 4 A 453/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urt. v. 24.3.2005, W 6 K 05.173, juris Rn.13; offengelassen: BVerwG, Urt. v. 9.12.2010, 5 C 17/09, NVwZ-RR 2011, 203, juris Rn. 17 ff.).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14
    Auch wenn in der vorliegenden Konstellation die Rechtsverfolgung durch eine Leistungsklage - gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung bezifferter Aufwendungen - möglich ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Bedenken, wenn - wie hier - öffentlich-rechtliche Körperschaften vor den Verwaltungsgerichten ihre Zuständigkeit bzw. ihre Pflicht zur Kostenerstattung (dem Grunde nach) klären lassen wollen (BVerwG, Urt. v. 22.2.2001, 5 C 34/00, BVerwGE 114, 61, juris Rn. 8.; Urt. v. 27.10.1970, VI C 8/69, BVerwGE 36, 181, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 1.9.2005, 4 Bf 441/01).
  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 20.10

    Pflegeperson; Pflegefamilie; Pflegekind; Vollzeitpflegeperson; Vollzeitpflege;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14
    Diese war Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII, da sie ihren Enkel ab dem 5. September 2006 über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufgenommen hatte (vgl. die Legaldefinition in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, 5 C 20/10, BVerwGE 140, 305, juris Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14
    Auch wenn in der vorliegenden Konstellation die Rechtsverfolgung durch eine Leistungsklage - gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung bezifferter Aufwendungen - möglich ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Bedenken, wenn - wie hier - öffentlich-rechtliche Körperschaften vor den Verwaltungsgerichten ihre Zuständigkeit bzw. ihre Pflicht zur Kostenerstattung (dem Grunde nach) klären lassen wollen (BVerwG, Urt. v. 22.2.2001, 5 C 34/00, BVerwGE 114, 61, juris Rn. 8.; Urt. v. 27.10.1970, VI C 8/69, BVerwGE 36, 181, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 1.9.2005, 4 Bf 441/01).
  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 31.12

    Rückerstattung; Rückerstattungsanspruch; Anspruch auf Rückerstattung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14
    Die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft ist allerdings ein Umstand, der dazu führen kann, die Zuständigkeit neu zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013, 5 C 31/12, NVwZ-RR 2014, 390, juris Rn. 22).
  • OVG Hamburg, 01.09.2005 - 4 Bf 441/01

    Zum Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers, der einem Hilfeempfänger

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14
    Auch wenn in der vorliegenden Konstellation die Rechtsverfolgung durch eine Leistungsklage - gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung bezifferter Aufwendungen - möglich ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Bedenken, wenn - wie hier - öffentlich-rechtliche Körperschaften vor den Verwaltungsgerichten ihre Zuständigkeit bzw. ihre Pflicht zur Kostenerstattung (dem Grunde nach) klären lassen wollen (BVerwG, Urt. v. 22.2.2001, 5 C 34/00, BVerwGE 114, 61, juris Rn. 8.; Urt. v. 27.10.1970, VI C 8/69, BVerwGE 36, 181, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 1.9.2005, 4 Bf 441/01).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2013 - 12 S 2346/11

    Jugendhilfe: Kostenerstattung bei Tod eines Elternteils

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14
    Die Norm ist über den Wortlaut hinaus auf alle Fälle anzuwenden, in denen sich Umstände ändern, die für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblich sind (vgl. u.a. VGH Mannheim, Urt. v. 31.5.2013, 12 S 2346/11, JAmt 2013, 475, juris Rn. 60; OVG Münster, Beschl. v. 20.9.2012, 12 A 1857/12, juris Rn. 3 ff.; Kunkel/Pattar in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89a Rn. 20; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 89a Rn. 10; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89a Rn. 8a; a.A., auf den Wortlaut abstellend: VG Magdeburg, Urt. v. 17.1.2012, 4 A 453/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urt. v. 24.3.2005, W 6 K 05.173, juris Rn.13; offengelassen: BVerwG, Urt. v. 9.12.2010, 5 C 17/09, NVwZ-RR 2011, 203, juris Rn. 17 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - 12 A 1857/12

    Bestimmung des nach § 89a SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers nach

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14
    Die Norm ist über den Wortlaut hinaus auf alle Fälle anzuwenden, in denen sich Umstände ändern, die für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblich sind (vgl. u.a. VGH Mannheim, Urt. v. 31.5.2013, 12 S 2346/11, JAmt 2013, 475, juris Rn. 60; OVG Münster, Beschl. v. 20.9.2012, 12 A 1857/12, juris Rn. 3 ff.; Kunkel/Pattar in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89a Rn. 20; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 89a Rn. 10; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 89a Rn. 8a; a.A., auf den Wortlaut abstellend: VG Magdeburg, Urt. v. 17.1.2012, 4 A 453/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urt. v. 24.3.2005, W 6 K 05.173, juris Rn.13; offengelassen: BVerwG, Urt. v. 9.12.2010, 5 C 17/09, NVwZ-RR 2011, 203, juris Rn. 17 ff.).
  • VG Magdeburg, 17.01.2012 - 4 A 453/09

    Umfang der Kostenerstattung gemäß § 89 a SGB 8

  • VG Würzburg, 24.03.2005 - W 6 K 05.173
  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liege und sich das Kind regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhalte, bestehe keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25.) Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") habe auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. keinen Einfluss.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77-88, Rn. 35.) Folglich erfasst § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 23, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).

    Setzt also § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nicht voraus, dass die verschiedenen Aufenthalte der Eltern erstmalig nach Beginn der Leistung begründet wurden - also vorher zum Beispiel ein gemeinsamer Haushalt bestand - und ist die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien unerheblich, liegt hier ein Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. vor, denn durch den Umzug der Mutter in einen anderen Zuständigkeitsbereich lagen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern vor und das Sorgerecht stand keinem Elternteil mehr zu.(Hierzu: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).

    Diesem Verständnis der Norm steht nicht entgegen, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 36, juris.) Der weiten Lesart des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Gesetzgeber mit der Änderung des Wortlautes der Norm zum 01.01.2014 entgegen getreten, sodass es in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nun heißt, dass "in diesen Fällen" die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt.

    Vielmehr ist § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. in der Lesart, die die Norm durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren hat, jedenfalls bis zum 31.12.2013 anzuwenden.(So: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 36, juris; a.A.: VG Hannover, Urteil vom 01. Dezember 2015 -3 A 5492/11 -, Rn. 38 ff., juris.).

    Das führt dazu, dass die für die Erstattungspflicht wesentliche örtliche Zuständigkeit erneut zu prüfen ist.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 39, juris.).

    Vielmehr knüpft der gesamte Absatz 2 nunmehr sowohl vom Wortlaut als auch von der Binnensystematik der Norm her eindeutig an Satz 1 an und setzt damit für beide in Satz 2 geregelten Alternativen voraus, dass die Elternteile (erst) nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben und bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 40 und 47, juris; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 45, juris.) Dies ist aber hier nicht der Fall, weil die Eltern vor "Beginn der Leistung" keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

    Allerdings kommt das Oberverwaltungsgericht Hamburg für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII - in Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII - jedenfalls nicht voraussetze, dass zu Leistungsbeginn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, sodass § 80 Abs. 3 SGB VIII aufgrund der höheren Sachnähe in diesen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, eingehend zu diesem Problemfeld: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 46 - 53, juris.).

  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liege und sich das Kind regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhalte, bestehe keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25.) Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") habe auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. keinen Einfluss.(BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77-88, Rn. 35) Folglich erfasst § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 23, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).

    Setzt also § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nicht voraus, dass die verschiedenen Aufenthalte der Eltern erstmalig nach Beginn der Leistung begründet wurden - also vorher zum Beispiel ein gemeinsamer Haushalt bestand - und ist die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien unerheblich, liegt hier ein Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. vor, denn durch den Umzug der Mutter in einen anderen Zuständigkeitsbereich lagen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern vor und das Sorgerecht stand keinem Elternteil mehr zu.(Hierzu: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).

    Diesem Verständnis der Norm steht nicht entgegen, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist.(OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 36, juris.) Der weiten Lesart des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Gesetzgeber mit der Änderung des Wortlautes der Norm zum 01.01.2014 entgegen getreten, sodass es in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nun heißt, dass "in diesen Fällen" die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt.

    Vielmehr ist § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. in der Lesart, die die Norm durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren hat, jedenfalls bis zum 31.12.2013 anzuwenden.(So: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 36, juris; a.A.: VG Hannover, Urteil vom 01. Dezember 2015 -3 A 5492/11 -, Rn. 38 ff., juris.).

    Das führt dazu, dass die für die Erstattungspflicht wesentliche örtliche Zuständigkeit erneut zu prüfen ist.(OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 39, juris).

    Vielmehr knüpft der gesamte Absatz 2 nunmehr sowohl vom Wortlaut als auch von der Binnensystematik der Norm her eindeutig an Satz 1 an und setzt damit für beide in Satz 2 geregelten Alternativen voraus, dass die Elternteile (erst) nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben und bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand.(OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 40 und 47, juris; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, Rn. 45, juris.) Dies ist aber hier nicht der Fall, weil die Eltern vor "Beginn der Leistung" keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

    Allerdings kommt das Oberverwaltungsgericht Hamburg für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII - in Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 SGB VIII - jedenfalls nicht voraussetze, dass zu Leistungsbeginn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorlag, sodass § 80 Abs. 3 SGB VIII aufgrund der höheren Sachnähe in diesen Fällen analog zur Anwendung kommen könne, eingehend zu diesem Problemfeld: OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 46 - 53, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2643/16
    vgl. VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 27 m. w. N; Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 31.

    So auch Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 40; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 -, juris Rn. 14 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 1 K 909/16 -, juris Rn. 44; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, juris Rn. 45.

    So auch Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 39 und VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 75.

  • OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18

    Kostenerstattung Jugendhilfe; Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im

    Ziel dieser Vorschrift ist es, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien,(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, juris.) Dies dient dem Schutz der "Pflegeorte", damit die Bereitschaft bestehen bleibt, Pflegestellen anzubieten.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris) Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII besteht jedoch hier deshalb nicht, weil es an einem Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII fehlt.

    Die Neufassung dieser Vorschrift setzt durch die Anknüpfung an Satz 1 ("in diesen Fällen") nunmehr für beide der in Satz 2 geregelten Alternativen voraus, dass die Elternteile (erst) nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben und bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2644/16
    vgl. VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 27 m. w. N; Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 31.

    So auch Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 40; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 -, juris Rn. 14 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 1 K 909/16 -, juris Rn. 44; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, juris Rn. 45.

    So auch Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 39, und VG Saarland, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 -, juris Rn. 75.

  • OVG Hamburg, 12.04.2023 - 4 Bf 139/22

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit des

    Der Vormund war Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII, da er seinen Neffen ab dem 4. April 2007 über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufgenommen hatte (vgl. die Legaldefinition in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, 5 C 20.10, BVerwGE 140, 305, juris Rn. 12 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 4 Bf 29/14, juris Rn. 23).

    Die Norm regelt also die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Fall einer fortbestehenden Zuständigkeit des räumlich der Pflegestelle zugeordneten Trägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII die Erstattungspflicht auf einen anderen Träger übergeht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 4 Bf 29/14, juris Rn. 29).

    Durch das spätere Ruhen des Sorgerechts der Mutter im September 2010 und die Bestellung des Pflegevaters als Vormund trat zwar an sich ein weiterer Anwendungsfall des § 89a Abs. 3 SGB VIII analog ein (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.2017, 4 Bf 29/14 juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe - Beginn der Leistung - Selbstbeschaffung

    Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage gilt bei Klagen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft daher nur, wenn ansonsten - anders als hier - Fristen und das Erfordernis eines Vorverfahrens für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20, und vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2016 - 4 LB 14/13 -, juris Rn. 32; OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 26.09.2017 - 4 Bf 146/16

    Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers bei Jugendhilfeleistungen im Ausland

    Damit soll erreicht werden, dass insbesondere im Umland von Ballungsgebieten und Großstädten, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung steht, auch Pflegestellen gefunden werden, ohne dass die dortigen Jugendämter befürchten müssen, nach zwei Jahren die entstehenden Kosten endgültig tragen zu müssen (OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 4 Bf 29/14, Nord ÖR 2016, 230; juris Rn. 31; Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 89a Rn. 1).
  • VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18

    Zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe und zum Begriff des

    Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage gilt bei Klagen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft daher nur, wenn ansonsten Fristen und das Erfordernis eines Vorverfahrens für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2020 - 12 S 3395/19 -, juris Rn. 37 unter Hinweis auf: BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20 und vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2016 - 4 LB 14/13 -, juris Rn. 32; OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Gera, 19.09.2023 - 6 K 222/23

    Psychiatrische Übergangswohneinrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs.

    Die allgemeine Leistungsklage ist die für die Geltendmachung eines konkret bezifferten Erstattungsanspruches zwischen verschiedenen Trägern der örtlichen Jugendhilfe die statthafte Klageart (VG Hannover, Urteil vom 17. Dezember 2007 - 3 A 655/05 - BeckRS 2008, 30401 Rn. 14 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009 - B 3 K 08.623 - BeckRS 2009, 48155; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 - BeckRS 2016, 43661 Rn. 18).
  • VG Köln, 30.09.2022 - 25 K 1882/19
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